Verordnung der Bundesversammlung
|
Art. 16f Auswertungen und Datenbekanntgabe sowie Zugang der Bundesverwaltung
1 Die Koordinationskonferenz legt den Umfang und die Empfängerinnen und Empfänger der Auswertungen fest. 2 Sie kann der Bundesverwaltung für die Abwicklung von Geschäftsprozessen Zu-gang zu den Informationssystemen und den Auswertungen gewähren. Sie legt den Umfang des Zugangs fest. |