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Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)
vom 3. Oktober 2003 (Stand am 2. Dezember 2019)
Art. 16fAuswertungen und Datenbekanntgabe sowie Zugang der Bundesverwaltung
1 Die Koordinationskonferenz legt den Umfang und die Empfängerinnen und Empfänger der Auswertungen fest.
2 Sie kann der Bundesverwaltung für die Abwicklung von Geschäftsprozessen Zu-gang zu den Informationssystemen und den Auswertungen gewähren. Sie legt den Umfang des Zugangs fest.