Verordnung der Bundesversammlung
|
Art. 22 Generalsekretärin oder Generalsekretär der Bundesversammlung
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung führt die Parlamentsdienste und steht deren Geschäftsleitung vor. 2 Sie oder er leitet das Sekretariat des Nationalrates und der Vereinigten Bundesversammlung. |