Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 27 Anstellung des Personals der Parlamentsdienste
1 Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse:
1bis Sie ernennt eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten der Bundesversammlung. Diese oder dieser ist in allen Bereichen der Sicherheit zuständig für die Planung und die Organisation von Schutzmassnahmen für Ratsmitglieder und Mitarbeitende der Parlamentsdienste.44 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals. 3 Vor der Anstellung der Kommissions- und Delegationssekretärinnen und ‑sekretäre sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Kommissionen und Delegationen anzuhören. 41 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007 (Änderung der Führungsstrukturen), mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3475; BBl 2007 4273). 42 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007 (Änderung der Führungsstrukturen), in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3475; BBl 2007 4273). 43 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3467; BBl 2017 67976865). 44 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 7. Sept. 2015 (AS 2015 2889; BBl 2015 10031013). |