Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 29 Personalkommission
1 Die Personalkommission wird namentlich in Personalangelegenheiten von der Geschäftsleitung angehört. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalkommission beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates. |