Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 33 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
Die für die Bundesverwaltung geltenden Vorschriften über Arbeitszeit, Ferien und Urlaub können durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung den spezifischen Bedürfnissen des Parlamentsbetriebes angepasst und ergänzt werden; ausgenommen davon sind die Jahresarbeitszeit, der Ferienanspruch und der Mutterschaftsurlaub. |