Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 34 Weitere Leistungen des Arbeitgebers
Die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Finanzdepartements über die weiteren Leistungen des Arbeitgebers können durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung den spezifischen Bedürfnissen der Parlamentsdienste angepasst oder ergänzt werden. |