Verordnung der Bundesversammlung
|
Art. 4 Kommissionsprotokolle
1 Die Parlamentsdienste protokollieren die Sitzungen der Kommissionen. 2 Die Kommissionsprotokolle dienen:
3 Von den Kommissionsberatungen werden analytische Protokolle erstellt. Artikel 5 bleibt vorbehalten. 4 Die Kommissionsberatungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet. 5 Die Aufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird drei Monate nach der Sitzung gelöscht. Die Aufsichtskommissionen und ‑delegationen können die Aufzeichnungen in begründeten Fällen länger als drei Monate aufbewahren. |