Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 6 Verteilung der Protokolle
1 Die Kommissionsprotokolle gehen an:
2 Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme. 3 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch. 4 Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte:6
5 …7 6 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2795; BBl 2008 82198227). 7 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3467; BBl 2017 67976865). |