Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 10
1 Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) erfüllt im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen folgende Aufgaben:
2 Sie kann mit Zustimmung der Geschäftsprüfungskommissionen im Auftrag anderer parlamentarischer Kommissionen Evaluationen in deren Zuständigkeitsbereich durchführen und von der Bundesverwaltung durchgeführte Evaluationen und ihre Verwendung in Entscheidungsprozessen überprüfen.31 3 Sie verfügt über dieselben Informationsrechte wie das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen. Sie kann externe Sachverständige beiziehen und ihnen die notwendigen Rechte einräumen. 4 Sie verfügt selbständig über einen Expertenkredit, über dessen Verwendung sie den Geschäftsprüfungskommissionen jährlich Bericht erstattet. 5 Sie ist in der Bearbeitung ihrer Aufträge unabhängig. Sie koordiniert ihre Aktivitäten mit den Tätigkeiten der anderen Kontrollorgane des Bundes. 6 Die Berichte der PVK werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Die Entscheidung liegt bei den Kommissionen, welche die Untersuchung veranlasst haben. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3467; BBl 2017 67976865). |