Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 14 Direktübertragung 34
Die Beratungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung werden für die Öffentlichkeit direkt übertragen. Die Aufnahmen werden zur Verfügung gestellt und können für Direktübertragungen verwendet werden. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3467; BBl 2017 67976865). |