Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 18 Zusammenarbeit mit der Bundesverwaltung
1 Die Parlamentsdienste verkehren direkt mit den Dienststellen des Bundes sowie mit anderen Trägern von Aufgaben des Bundes. 2 Können die Parlamentsdienste die für den Parlamentsbetrieb notwendigen administrativen Dienstleistungen nicht selbst erbringen, so können sie die zuständigen Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. 3 Die Parlamentsdienste können für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei den Departementen und ihren Diensten Sach- und Rechtsauskünfte einholen. |