Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 2 Korrekturverfahren
1 Die Rednerinnen und Redner erhalten die Niederschrift ihrer Voten zur Überprüfung und können formale Korrekturen vornehmen. Materielle Korrekturen sind unzulässig. In Streitfällen entscheidet das Büro des betreffenden Rates endgültig. 2 Treffen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Textes beim zuständigen Dienst keine Korrekturen ein, so gelten die Texte als genehmigt. |