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Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)
vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 20Verwaltungsdelegation
1 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsdienste. Sie beaufsichtigt deren Geschäftsführung und deren Finanzen.
2 Die Verwaltungsdelegation ist insbesondere zuständig für:
a.
den Entwurf des Voranschlages und der Rechnung der Bundesversammlung;
b.
die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Parlamentsdienste nach Artikel 27 Absatz 1;
c
die Genehmigung der Geschäftsordnung der Parlamentsdienste;
d.
die Regelung des Controlling und Reporting im Personalbereich der Parlamentsdienste;
e.
die Ausübung des Hausrechts nach Artikel 69 Absatz 1 ParlG; in Abwesenheit der Verwaltungsdelegation wird dieses Recht durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung ausgeübt;
f.
alle weiteren Verwaltungsgeschäfte der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste, die nicht anderen Organen der Bundesversammlung oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorbehalten sind oder an sie delegiert werden.