Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 21 Delegierte oder Delegierter
1 Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder für jeweils zwei Jahre als ihre Delegierte oder ihren Delegierten. 2 Die oder der Delegierte:
3 In dringenden Fällen kann die oder der Delegierte nach Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Befugnisse wahrnehmen, die der Verwaltungsdelegation bei Personalgeschäften zustehen. Ausgenommen sind die Befugnisse nach Artikel 27 Absatz 1. |