Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 24 Geschäftsleitung
1 Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung wird in der Geschäftsordnung der Parlamentsdienste festgelegt.41 2 Die Geschäftsleitung unterstützt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung insbesondere bei folgenden Aufgaben:
3 Die Geschäftsleitung sorgt für effiziente administrative Abläufe und setzt das Personal und die Sachmittel rationell ein. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007 (Änderung der Führungsstrukturen), in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS2007 3475; BBl 2007 4273). |