Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 30 Ausnahmen vom Mitarbeitergespräch
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste mit einem Beschäftigungsgrad bis zu 25 Prozent oder mit einem befristeten Anstellungsvertrag gelten die Bestimmungen über die Durchführung von Mitarbeitergesprächen und Personalbeurteilungen nicht. 2 Mit ihnen ist mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ein Erwartungsgespräch durchzuführen; dieses ist nicht lohnrelevant. 3 Ihr Lohn wird jährlich auf den 1. Januar um mindestens 2 bis maximal 3 Prozent erhöht, bis das Maximum der Beurteilungsstufe A derjenigen Lohnklasse erreicht ist, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Höhere Löhne oder andere Lohnaufstiegsschritte sind nicht möglich. |