Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paarevom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2018) |
Art. 10 Befristete Ungültigkeit
1Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen. 2Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Willensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzureichen. 3Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen. |