Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2018)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 14 Gemeinsame Wohnung

1Ei­ne Part­ne­rin oder ein Part­ner kann nur mit der aus­drück­li­chen Zu­stim­mung der oder des an­dern einen Miet­ver­trag kün­di­gen, die ge­mein­sa­me Woh­nung ver­äus­sern oder durch an­de­re Rechts­ge­schäf­te die Rech­te an den ge­mein­sa­men Wohn­räu­men be­schrän­ken.

2Kann die Zu­stim­mung nicht ein­ge­holt wer­den oder wird sie oh­ne trif­ti­gen Grund ver­wei­gert, so kann das Ge­richt an­ge­ru­fen wer­den.

BGE

142 III 720 (5A_203/2016) from 10. November 2016
Regeste: Art. 82 und 153 Abs. 2 lit. b SchKG, Art. 169 Abs. 1 ZGB; Betreibung auf Grundpfandverwertung; Bestellung von Schuldbriefen, welche die im Eigentum der Ehefrau stehende Familienwohnung belasten; Sicherungsübereignung, welche vom Ehemann nicht unterzeichnet ist. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Ehegatten bei der Pfandbestellung nötig, wenn die hypothekarische Belastung ungefähr 2/3 des Verkehrswertes für nicht landwirtschaftliche Grundstücke übersteigt - oder die von Art. 73 BGBB festgelegte Belastungsgrenze bei landwirtschaftlichen Grundstücken. Die Zustimmung ist unabhängig vom Umfang des Pfandes auch nötig, wenn offensichtlich ist, dass angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners der Schuldendienst nicht gewährleistet ist oder sich die Familienwohnung auf andere Weise in Gefahr befindet (E. 4 und 5). Wenn sich der Ehegatte auf den von Art. 169 ZGB gewährten Schutz beruft, muss er glaubhaft machen, dass die hypothekarische Verpflichtung die gebräuchlichen Normen übersteigt oder die Familienwohnung auf irgendeine Art gefährdet (E. 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden