Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paarevom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2018) |
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Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. 2Auf Antrag muss das Gericht:
3Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. 3bisHat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB1 die nötigen Massnahmen.2 4Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf. 1 SR 210 |
