Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paarevom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2018) |
Art. 21 Verwaltungsauftrag
Überlässt eine Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner die Verwaltung ihres Vermögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |