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Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2018)
Art. 24Zuweisung von Miteigentum
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der beiden Partnerinnen oder Partner und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse nach, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswerts gegen Entschädigung der anderen Person verlangen.