Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paarevom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2018) |
Art. 34 Unterhaltsbeitrag
1Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich. 2Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann. 3Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. 4Im Übrigen sind die Artikel 125 Absätze 2 und 3 sowie 126-134 ZGB1 sinngemäss anwendbar.2 1 SR 210 |