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Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2018)
Art. 7Form
1Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beiden Partnerinnen oder Partner und lässt die Urkunde von beiden unterschreiben.
2Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.