Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paarevom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2018) |
Art. 9 Unbefristete Ungültigkeit
1Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn:
2Während des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft wird die Klage von der zuständigen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen erhoben. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.4 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709). |