Bundesgesetz
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Art. 10 Befristete Ungültigkeit
1 Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen. 2 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Willensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzureichen. 3 Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen. |