Bundesgesetz
über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare
(Partnerschaftsgesetz, PartG)

vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 11 Wirkungen des Ungültigkeitsurteils

1 Die ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft wird mit Ein­tritt der Rechts­kraft des Un­gül­tig­keits­ur­teils un­gül­tig.

2 Erbrecht­li­che An­sprü­che fal­len rück­wir­kend da­hin. Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen über die Wir­kun­gen der ge­richt­li­chen Auf­lö­sung sinn­ge­mä­ss.

BGE

130 III 102 () from 16. Dezember 2003
Regeste: Art. 335d ff. OR und Mitwirkungsgesetz. Massenentlassung; Geltungsbereich; Konsultation der Arbeitnehmervertretung. Zulässigkeit der Berufung im Bereich der Mitwirkungsrechte der Angestellten bei Massenentlassungen (E. 1). Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Mitwirkungsgesetz vorgesehenen Untersuchungsmaxime (E. 2). Die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung fällt nicht unter Art. 335e Abs. 2 OR, so dass die Bestimmungen betreffend die Massenentlassung auch in diesem Fall anwendbar sind (E. 3). Das Verfahren der Konsultation der Arbeitnehmervertretung muss stattfinden, bevor endgültig über eine Massenentlassung entschieden ist, und muss auf jeden Fall beendet sein, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der vom Arbeitgeber angesetzten minimalen Frist. Im vorliegenden Fall erweist sich die zur Verfügung stehende Frist als nicht ausreichend (E. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback