Bundesgesetz
über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare
(Partnerschaftsgesetz, PartG)

vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft

1 Je­de Part­ne­rin und je­der Part­ner ver­tritt wäh­rend des Zu­sam­men­le­bens die Ge­mein­schaft für de­ren lau­fen­de Be­dürf­nis­se.

2 Für die üb­ri­gen Be­dürf­nis­se der Ge­mein­schaft kann ei­ne Part­ne­rin oder ein Part­ner die­se nur ver­tre­ten, wenn:

a.
die Er­mäch­ti­gung der an­dern Per­son oder des Ge­richts vor­liegt; oder
b.
das In­ter­es­se der Ge­mein­schaft kei­nen Auf­schub des Ge­schäfts dul­det und die an­de­re Per­son we­gen Krank­heit, Ab­we­sen­heit oder aus ähn­li­chen Grün­den nicht zu­stim­men kann.

3 Je­de Part­ne­rin und je­der Part­ner ver­pflich­tet sich per­sön­lich und, so­weit die Hand­lun­gen nicht für Drit­te er­kenn­bar über die Ver­tre­tungs­be­fug­nis hin­aus­ge­hen, so­li­da­risch auch die an­de­re Per­son.

4 Wird die Be­fug­nis zur Ver­tre­tung der Ge­mein­schaft über­schrit­ten oder er­weist sich ei­ne Part­ne­rin oder ein Part­ner als un­fä­hig, die Ver­tre­tung aus­zuü­ben, so kann das Ge­richt die Ver­tre­tungs­be­fug­nis auf An­trag ganz oder teil­wei­se ent­zie­hen. Gut­gläu­bi­gen Drit­ten ge­gen­über ist der Ent­zug nur wirk­sam, wenn er auf An­ord­nung des Ge­richts ver­öf­fent­licht wor­den ist.

BGE

130 III 102 () from 16. Dezember 2003
Regeste: Art. 335d ff. OR und Mitwirkungsgesetz. Massenentlassung; Geltungsbereich; Konsultation der Arbeitnehmervertretung. Zulässigkeit der Berufung im Bereich der Mitwirkungsrechte der Angestellten bei Massenentlassungen (E. 1). Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Mitwirkungsgesetz vorgesehenen Untersuchungsmaxime (E. 2). Die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung fällt nicht unter Art. 335e Abs. 2 OR, so dass die Bestimmungen betreffend die Massenentlassung auch in diesem Fall anwendbar sind (E. 3). Das Verfahren der Konsultation der Arbeitnehmervertretung muss stattfinden, bevor endgültig über eine Massenentlassung entschieden ist, und muss auf jeden Fall beendet sein, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der vom Arbeitgeber angesetzten minimalen Frist. Im vorliegenden Fall erweist sich die zur Verfügung stehende Frist als nicht ausreichend (E. 4).

136 III 431 (4A_104/2010) from 8. Juni 2010
Regeste: Anfechtung einer Mietzinserhöhung; Eheleute, welche die Wohnung gemeinsam gemietet haben (Art. 270b OR; Art. 166 ZGB). Gemeinsame Mieter bilden eine notwendige materielle Streitgenossenschaft und müssen daher gemeinsam handeln, um eine Mietzinserhöhung anzufechten (E. 3). Vertretung der ehelichen Gemeinschaft und Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen (E. 4).

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