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Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)
vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 21Verwaltungsauftrag
Überlässt eine Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner die Verwaltung ihres Vermögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.