Bundesgesetz
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Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis
1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eingetragenen Partnerschaft erfordert, kann das Gericht auf Antrag die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder des andern abhängig machen und sichernde Massnahmen treffen. 2 Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie im Grundbuch anmerken. |
