Bundesgesetz
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Art. 23 Schulden zwischen Partnerinnen oder Partnern
1 Bestehen zwischen den Partnerinnen oder Partnern Schulden und bereitet die Rückerstattung der verpflichteten Person ernstliche Schwierigkeiten, so kann sie verlangen, dass ihr Fristen eingeräumt werden, sofern dies der Partnerin oder dem Partner zumutbar ist. 2 Die Forderung ist sicherzustellen, wenn die Umstände dies erfordern. |