Bundesgesetz
über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare
(Partnerschaftsgesetz, PartG)

vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 27 Kinder der Partnerin oder des Partners

1 Hat ei­ne Per­son Kin­der, so steht ih­re Part­ne­rin oder ihr Part­ner ihr in der Er­fül­lung der Un­ter­halts­pflicht und in der Aus­übung der el­ter­li­chen Sor­ge in an­ge­mes­se­ner Wei­se bei und ver­tritt sie, wenn die Um­stän­de es er­for­dern. El­tern­rech­te blei­ben je­doch in al­len Fäl­len ge­wahrt.

2 Die Vor­mund­schafts­be­hör­de kann un­ter den Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 274a ZGB22 bei Auf­he­bung des Zu­sam­men­le­bens und bei Auf­lö­sung der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft einen An­spruch auf per­sön­li­chen Ver­kehr ein­räu­men.

BGE

141 III 312 (5A_748/2014) from 21. Mai 2015
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8).

147 III 209 (5A_755/2020) from 16. März 2021
Regeste: Art. 274a ZGB und Art. 27 Abs. 2 PartG. Voraussetzungen, unter denen einer Drittperson, insbesondere dem früheren eingetragenen Partner des Vaters oder der früheren eingetragenen Partnerin der Mutter, ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit Kindern eingeräumt werden kann. Kreis der Drittpersonen im Sinne von Art. 274a ZGB (E. 5). Definition des Kriteriums der ausserordentlichen Umstände (E. 5.1) und desjenigen des Wohls des Kindes (E. 5.2). Wurde das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Elternplans der eingetragenen Partner oder Partnerinnen gezeugt und wuchs es innerhalb der von ihnen gebildeten Paarbeziehung auf, so liegt es grundsätzlich im Wohle des Kindes, den persönlichen Verkehr mit der früheren Partnerin oder dem früheren Partner des gesetzlichen Elternteils aufrechtzuerhalten (E. 5.2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts in dieser Angelegenheit (E. 5.3).

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