Bundesgesetz
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Art. 10 Relative Ungültigkeitsgründe 10
1 Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen. 2 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Willensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzureichen. 3 Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen. 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). |
