Bundesgesetz
|
|
Art. 9a Absolute Ungültigkeitsgründe: Eingetragene Partnerschaften mit Minderjährigen 8
1 Die eingetragene Partnerschaft wird vom Gericht für ungültig erklärt, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft minderjährig war und sie oder er im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat. 2 Die eingetragene Partnerschaft bleibt jedoch gültig, wenn die betreffende Partnerin oder der betreffende Partner:
8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). |
