Bundesgesetz
|
|
Art. 9b Absolute Ungültigkeitsgründe: Klage 9
1 Die Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jede Person klagen, die ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt. 2 Nach Auflösung der Partnerschaft wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jede Person, die ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen. 3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden. Auf Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit einer Partnerin oder eines Partners zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft kann jedoch nur geklagt werden, bevor die betreffende Partnerin oder der betreffende Partner das 25. Altersjahr vollendet hat. 9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). |
