Verordnung
zum Schutz vor Passivrauchen
(Passivrauchschutzverordnung, PaRV1)

vom 28. Oktober 2009 (Stand am 1. Mai 2010)

1 Die Abkürzung wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 1 Geltungsbereich

Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
das Rauch­ver­bot in ge­schlos­se­nen Räu­men, die öf­fent­lich zu­gäng­lich sind oder meh­re­ren Per­so­nen als Ar­beits­platz die­nen;
b.
die An­for­de­run­gen an Rau­cher­räu­me und an de­ren Be­lüf­tung;
c.
die An­for­de­run­gen an Rau­cher­lo­ka­le und an de­ren Be­lüf­tung;
d.
die Vor­aus­set­zun­gen für die Be­schäf­ti­gung von Ar­beit­neh­me­rin­nen oder Ar­beit­neh­mern in Rau­cher­räu­men und Rau­cher­lo­ka­len;
e.
die Aus­nah­men vom Rauch­ver­bot für Zwangs­auf­ent­halts­or­te und Ein­rich­tun­gen, die dem dau­ern­den Ver­bleib oder ei­nem län­ge­ren Auf­ent­halt die­nen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden