Verordnung
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Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale
1 Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn:
2 Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein. 3 Nicht als Raucherlokal dürfen geführt werden:
3 SR 700 |