Verordnung
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Art. 7
1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass geraucht werden darf in Zimmern:
2 Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden. |