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Verordnung
zum Schutz vor Passivrauchen
(Passivrauchschutzverordnung, PaRV1)

1 Die Abkürzung wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Art. 4 Anforderungen an Raucherräume

1 Der Be­trei­ber oder die Be­trei­be­rin oder die für die Haus­ord­nung ver­ant­wort­li­che Per­son muss da­für sor­gen, dass der Rau­cher­raum:

a.
durch fes­te Bau­tei­le von an­de­ren Räu­men dicht ab­ge­trennt ist, nicht als Durch­gang in an­de­re Räu­me dient und über ei­ne selbst­tä­tig schlies­sen­de Tür ver­fügt;
b.
mit ei­ner aus­rei­chen­den Be­lüf­tung aus­ge­stat­tet ist.

2 Rau­cher­räu­me müs­sen deut­lich und an gut sicht­ba­rer Stel­le bei je­dem Ein­gang als sol­che ge­kenn­zeich­net sein.

3 Mit Aus­nah­me von Rauch­wa­ren und Rau­che­ru­ten­si­li­en dür­fen in ei­nem Rau­cher­raum kei­ne Leis­tun­gen an­ge­bo­ten wer­den, die im üb­ri­gen Be­trieb nicht er­hält­lich sind.

4 Für Rau­cher­räu­me in ei­nem Re­stau­ra­ti­ons- oder Ho­tel­be­trieb gilt zu­sätz­lich:

a.
ih­re Flä­che darf höchs­tens einen Drit­tel der Ge­samt­flä­che der Aus­schan­kräu­me be­tra­gen;
b.
ih­re Öff­nungs­zei­ten dür­fen nicht län­ger sein als im üb­ri­gen Be­trieb.