Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. April 2019)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 2871

Die Nich­tig­keits­kla­ge steht je­der­mann zu, der ein In­ter­es­se nach­weist, die Kla­ge aus Ar­ti­kel 26 Ab­satz 1 Buch­sta­be d in­des­sen nur dem Be­rech­tig­ten.

71 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

BGE

99 II 104 () from 3. April 1973
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und 3, 7 bis Abs. 1, 3 und 5, 9 Abs. 1 und 2 MSchG. 1. Ein Verband kann dasselbe Zeichen als Kollektivmarke für die Waren seiner Mitglieder und als Individualmarke für eigene Waren eintragen lassen. Gesetzlicher Zweck und Gebrauch der Kollektivmarke (Erw. 1-4). 2. Auf die Nichtigkeit einer Marke kann sich jedermann berufen, der ein schutzwürdiges Interesse hat. Das gilt auch für den Inhaber einer jüngeren Marke, wenn er vom Inhaber der nichtigen wegen Markenverletzung verfolgt wird; Rechtsfolgen (Erw. 5). 3. Verwechselbarkeit zwischen der Individualmarke SILVA THINS und der Kollektivmarke SILVA; gänzliche Warenverschiedenheit, Verstoss der Kollektivmarke gegen ältere Rechte Dritter (Erw. 6-9)?

103 II 294 () from 27. September 1977
Regeste: Art. 6 Abs. 1 KG; Klagerecht des Verbandes. 1. Aus eigenem Recht kann ein Verband klagen, wenn er selber durch eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung geschädigt oder gefährdet wird (E. 1). 2. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann er ferner im eigenen Namen, aber im Interesse seiner betroffenen Mitglieder klagen, wenn er gemäss den Statuten entsprechende Interessen der Mitglieder zu wahren hat und diese selber zur Klage berechtigt sind (E. 2 - 4). 3. Diese Voraussetzungen eines Verbandsklagerechtes im Interesse von Mitgliedern sind hier erfüllt (E. 5).

109 II 165 () from 8. Juni 1983
Regeste: Art. 28 und 74 PatG. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit. 1. Das Interesse an der Nichtigkeitsklage muss im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein. Lässt der Inhaber das Streitpatent während des Prozesses erlöschen, so kann das Interesse insbesondere weiterbestehen, wenn noch Ansprüche aus dem Patent hängig sind oder geltend gemacht werden können (E. 2). 2. Die Möglichkeit einer unlauteren Verwendung des erloschenen Patentes zu Werbezwecken rechtfertigt dagegen keine Fortsetzung des Prozesses (E. 3).

116 II 196 () from 24. Januar 1990
Regeste: Patentrechtliche Nichtigkeitsklage, erforderliches Feststellungsinteresse (Art. 28 PatG). 1. Fehlt das Feststellungsinteresse, so ist die Klage nicht abzuweisen, sondern darauf nicht einzutreten (E. 1). 2. Voraussetzungen, unter denen ein ausreichendes Feststellungsinteresse nach Lehre und Rechtsprechung als nachgewiesen gilt (E. 2). Verneinung dieses Interesses im beurteilten Fall (E. 3a und b).

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