Bundesgesetz
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Art. 827
1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. 2 Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. 3 Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann. 27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). BGE
92 II 293 () from 8. November 1966
Regeste: Widerrechtliche Benützung einer in der Schweiz patentierten Erfindung (Art. 66 lit. a und Art. 8 PatG). 1. Widerrechtlich kann nur eine in der Schweiz erfolgte Benützung sein. Dieser Begriff erfasst aber nicht bloss in der Schweiz ausgeführte Handlungen, sondern ohne Rücksicht auf den Ort der Ausführung jedes Tun oder Unterlassen, das rechtserhebliche Ursache einer in der Schweiz erfolgten Benützung ist, insbesondere die Handlungen von Anstiftern, mittelbaren Tätern, Miturhebern und Gehilfen, welche die Benützung in der Schweiz vom Ausland aus veranlasst oder gefördert haben (Erw. 4). 2. Begriff und Arten der Benützung (Erw. 5). 3. Widerrechtliche Benützung einer in der Schweiz patentierten Erfindung durch Einfuhr patentverletzender Erzeugnisse in die Schweiz und durch Lagerung solcher Erzeugnisse in einem schweizerischen Zollfreilager zwecks Belieferung von Kunden im Ausland, sowie durch Verkauf und Versand solcher Erzeugnisse aus der Schweiz ins Ausland (Erw. 6).
99 IB 250 () from 10. Juli 1973
Regeste: Patentgesetz. Art. 2 Ziff. 2 PatG. Ausschluss von der Patentierung eines Herstellungsverfahrens für Arzneimittel, das aus einer chemischen und einer davon unabhängigen nichtchemischen Stufe besteht.
100 II 237 () from 7. Juni 1974
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 66 lit. a PatG. Schutzbereich des Gesetzes: Voraussetzungen, unter denen Verletzungen eines schweizerischen Patentes durch Handlungen im Ausland vom Gesetz erfasst werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
115 II 279 () from 7. Juni 1989
Regeste: In-Verkehr-Bringen von Ware in der Schweiz. Weder durch das Umladen auf dem Flughafen Zürich-Kloten noch durch das Ausliefern der Produkte im Zollfreilager des Flughafens Basel-Mülhausen werden patentrechtlich geschützte Waren in der Schweiz in Verkehr gebracht.
115 II 387 () from 20. September 1989
Regeste: Gebrauch einer Marke in der Schweiz. Art. 24 lit. b-c MSchG. Die Ausfuhr von Produkten mit nachgemachtem oder nachgeahmtem Markenzeichen stellt, selbst wenn die Marke im Bestimmungsland nicht geschützt ist, einen in der Schweiz begangenen unerlaubten Gebrauch einer nach schweizerischem Recht geschützten Marke dar und fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 24 MSchG.
116 II 357 () from 6. Juni 1990
Regeste: Art. 67 und 72 Abs. 2 PatG; patentrechtliche Unterlassungsklage, Beweis der Patentverletzung. 1. Voraussetzungen der Unterlassungsklage; Vermutung der Wiederholungsgefahr bei feststehender oder glaubhaft gemachter Patentverletzung (E. 2). 2. Glaubhaftmachen einer Patentverletzung im Fall, dass mehrere Verfahrenspatente zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses zusammen einen bestimmten Schutzbereich abdecken (E. 3). 3. Die Beweisvorschrift von Art. 67 Abs. 2 PatG führt im Gegensatz zu jener des ersten Absatzes nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern beschränkt sich auf die Festsetzung bundesrechtlicher Beweisanforderungen (E. 4).
122 III 81 () from 12. Februar 1996
Regeste: Patentansprüche und deren Auslegung (Art. 51 f. PatG); gesetzlicher Geltungsbereich. Auslegungskriterien; Bedeutung der Erklärungen bei der Patentanmeldung zur Bestimmung von Gegenstand und Schutzbereich (E. 4). Für Widerhandlungen nach schweizerischem Patentgesetz gilt ein striktes Territorialitätsprinzip (E. 5).
126 III 129 () from 7. Dezember 1999
Regeste: Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht. Parallelimporte patentrechtlich geschützter Produkte. Die Frage der Zulässigkeit von Parallelimporten im Patentrecht ist weder im nationalen noch im für die Schweiz geltenden internationalen Recht geregelt, weshalb von einer echten Lücke auszugehen ist (E. 1-3). Die traditionelle schweizerische Rechtsauffassung, die Rechtsvergleichung sowie eine Abwägung der betroffenen Interessen sprechen für den Grundsatz der nationalen Erschöpfung im Patentrecht, zumal die Unterschiede zwischen Marken- und Urheberrecht einerseits und Patentrecht anderseits eine einheitliche Behandlung der Erschöpfungsfrage nicht als zwingend erscheinen lassen (E. 4-8). Auf patentrechtliche Einfuhrmonopole kann das Kartellrecht Anwendung finden (E. 9).
139 III 110 (4A_443/2012) from 5. Februar 2013
Regeste: Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG; Art. 72 f. PatG; sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für gegen den Staat gerichtete Patentverletzungsklagen. Massgebende Haftungs- und Zuständigkeitsordnung für vermögensrechtliche Ersatzansprüche gegen den Staat wegen angeblicher Patentverletzung (E. 2.2). Anwendbarkeit des Patentgesetzes sowie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Unterlassungsklagen (Art. 72 PatG) gegen den Bund (E. 2.3).
142 III 348 (5A_652/2015) from 13. Mai 2016
Regeste: Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6).
144 III 285 (4A_576/2017) from 11. Juni 2018
Regeste: Art. 140b PatG; Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats. Bezeichnet das Grundpatent nur einen von zwei Wirkstoffen, kann ein Erzeugnis nach der Arzneimittelzulassung nicht als ergänzendes Schutzzertifikat beansprucht werden, wenn es aus zwei Wirkstoffen zusammengesetzt ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 2). Auswirkung der Rechtsprechungsänderung auf ein bereits formell rechtskräftig erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat (E. 3). |