Bundesgesetz
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Art. 12
1 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt. 2 Wer andern die Verletzung seiner Rechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben. |