Bundesgesetz
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Art. 122226
1 Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem IGE rechtzeitig zugestellt worden, so gilt das Patentgesuch als am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht. 2 Unterlagen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, gelten als gleichzeitig beim IGE eingereicht. 3 Die mit der europäischen Patentanmeldung erworbenen Rechte bleiben gewahrt. 226Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Juni 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). |