Bundesgesetz
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Art. 140o
1 Das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats kann frühestens mit dem Gesuch um Erteilung eines Zertifikats und spätestens zwei Jahre vor dessen Ablauf gestellt werden. 2 Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück. |