Bundesgesetz
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Art. 140r
1 Das IGE kann eine Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats widerrufen, wenn sie im Widerspruch zu Artikel 140ngewährt wurde oder wenn sie Artikel 140n nachträglich widerspricht. 2 Jede Person kann beim IGE einen Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer stellen. |