Bundesgesetz
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Art. 140t
1 Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat (pädiatrisches Zertifikat) mit einer Schutzdauer von sechs Monaten ab Ablauf der Höchstdauer des Patents, wenn die Zulassung (Art. 9 HMG278) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis:
2 Ein pädiatrisches Zertifikat wird nur erteilt, wenn kein ergänzendes Schutzzertifikat nach Artikel 140aAbsatz 1 vorliegt. 3 Artikel 140b Absatz 1 gilt sinngemäss. 4 Die Schutzdauer eines pädiatrischen Zertifikats kann nicht verlängert werden. |