Bundesgesetz
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Art. 140z
1 Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein Zertifikat. 2 Die Artikel 140a Absatz 2 sowie 140b–140m gelten sinngemäss. 3 Wirkstoffe sind Stoffe und Mikroorganismen, einschliesslich Viren, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung:
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