Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Juli 2023)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 142283

Pa­ten­te, die beim In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 22. Ju­ni 2007die­ses Ge­set­zes noch nicht er­lo­schen sind, un­ter­ste­hen von die­sem Zeit­punkt an dem neu­en Recht. Die Nich­tig­keits­grün­de rich­ten sich wei­ter­hin nach dem al­ten Recht.284

283Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

284 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 3 des Pa­tent­an­walts­ge­set­zes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Ju­li 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008407).

BGE

104 IB 68 () from 18. April 1978
Regeste: Alt Art. 24 Abs. 1 lit. a und c PatG. Ist ein Patentanspruch nach der in der Schweiz bestehenden Übung abgefasst und aufgeteilt worden, so ist ein teilweiser Verzicht auf den Anspruch auch dadurch möglich, dass der Patentinhaber Merkmale aus dem kennzeichnenden Teil in den Oberbegriff versetzt.

107 II 366 () from 10. März 1981
Regeste: Art. 24 Abs. 1 lit. a und b aPatG. Teilverzicht auf ein Patent. 1. Teilweise Anerkennung der Nichtigkeitsklage durch Einschränkung des Patentes. Die Folgen beurteilen sich nach dem materiellen Recht (E. 1). 2. Auslegung eines nach allgemeiner Übung verfassten Patentanspruches, der bei einem Teilverzicht insbesondere dadurch geändert wird, dass Merkmale aus dem kennzeichnenden Teil in den Oberbegriff verlegt werden. Massgebend ist, wie der fachkundige Dritte den Anspruch in guten Treuen verstehen darf (E. 2 und 3). 3. Art. 64 Abs. 1 und 67 Ziff. 1 OG. Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Gutachtens und neuen Prüfung des Streitpatentes unter rechtlich zulässigen Gesichtspunkten (E. 4).

108 II 325 () from 18. Oktober 1982
Regeste: Erfindungshöhe, Übergangsrecht. Die Frage der Erfindungshöhe beurteilt sich für Altpatente nicht nach Art. 1 des Patentgesetzes in der Fassung von 1976, sondern nach altem Recht.

114 II 82 () from 27. Januar 1988
Regeste: Art. 1 aPatG. Patentfähigkeit, Bedeutung von Aufgabe und Lösung. 1. Merkmale der Erfindung nach altem Recht; Ermittlung der Erfindungshöhe, Tat- und Rechtsfrage (E. 2a). 2. Anforderungen an die erfinderische Leistung. Die Aufdeckung des Problems, das sich dem Erfinder stellt, ist keine solche Leistung. Die Erfindung kann nur in der Lösung der Aufgabe liegen, gleichviel ob die Leistung nach altem oder neuem Recht zu beurteilen ist (E. 2b und c). 3. Umstände, unter denen eine erfinderische Leistung in diesem Sinne unbekümmert um den Überraschungseffekt der gefundenen Lösung und um ausländische Patenterteilungen zu verneinen ist (E. 3).

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