Bundesgesetz
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Art. 148293
1 Für europäische Patente, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht werden, braucht keine Übersetzung der Patentschrift nach Artikel 113 Absatz 1294 eingereicht zu werden, wenn die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt oder, im Falle der Aufrechterhaltung des Patents mit geändertem Umfang, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über einen Einspruch oder, im Falle der Beschränkung des Patents, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Beschränkung weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes erfolgt. 2 Die Artikel 114295 und 116296 sind auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes auf Übersetzungen anwendbar, die nach Artikel 112297 entweder dem Beklagten zugestellt oder der Öffentlichkeit durch Vermittlung des IGE zugänglich gemacht oder nach Artikel 113298 dem IGE eingereicht wurden. 293Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1739; BBl 20053773). |