Bundesgesetz
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Art. 149299
1 Für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2016300 dieses Gesetzes kann das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer eines Zertifikats spätestens sechs Monate vor dessen Ablauf gestellt werden. 2 Für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung kann das Gesuch um Erteilung eines pädiatrischen Zertifikats spätestens sechs Monate vor Ablauf der Höchstdauer des Patents gestellt werden. 3 Wird die Zulassung (Art. 9 HMG301) eines Arzneimittels mit dem Erzeugnis (Art. 140n Abs. 1 Einleitungssatz beziehungsweise 140t Abs. 1 Einleitungssatz) innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung beantragt, so finden die Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise 140t Absatz 1 Buchstabe b keine Anwendung. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1956302 299Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). 302BRB vom 18. Okt. 1955 303BRB vom 8. Sept. 1959 (AS 1959 861) |